§ 1 Name und Sitz


Der im Jahre 1895 gegründete Verein führt den Namen:
Verein der Köche Frankfurt am Main e.V.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Frankfurt am Main eingetragen.

Der Verein ist im Verband der Köche Deutschlands e.V. Angeschlossen an den Weltbund der Kochverbände.

Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

Gerichtsstand ist Frankfurt am Main (sofern das Gericht nichts anderes vorschreibt).

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben


Unterstützung des Verbandes der Köche Deutschlands e.V. bei der Wahrnehmung und Durchführung seiner Aufgaben.

Pflege der Kollegialität und Geselligkeit durch regelmäßig abzuhaltende Veranstaltungen.

Förderung und Unterstützung des Berufsnachwuchses sowie die Betreuung der Berufskollegen.

Der Verein führt fachliche und kulturelle Veranstaltungen in seinem Einzugsgebiet durch. Er unterstützt allgemein soziale Aktivitäten durch seine Beteiligung (z.B. Aktion Mensch oder gemeinnützige Veranstaltungen).

Der Verein repräsentiert den Berufsstand in der Öffentlichkeit.

Der Verein bemüht sich um die Pflege und Darstellung der Kochkunst im allgemeinen Sinn.

Die Tätigkeiten des Vereins dienen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Jeglicher Erwerbszweck ist ausgeschlossen. Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen, auch nicht bei Ausscheiden oder Auflösen des Vereins.

Der Verein ist rassisch, politisch und konfessionell neutral.

Der Verein führt Jugendwettbewerbe und Kochkunstveranstaltungen in seinem Einzugsgebiet durch. Auf Landesebene, national oder international nach Abstimmung mit dem Vorstand und der Geschäftsführung des VKD.

Der Verein führt Weiterbildungsveranstaltungen und Seminare in seinem Einzugsgebiet durch.

Der Verein befasst sich nicht mit rein wirtschaftlichen Arbeiten und Aufgaben und nicht mit arbeitsrechtlichen und lohnrechtlichen Fragen.

Der Verein verfolgt den Satzungszweck selbstlos, ausschließlich und unmittelbar.

§ 3 Mitgliedschaft


Die Mitglieder des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:

ordentliche Mitglieder
Ehrenmitglieder
Mitglieder im Ausbildungsverhältnis
außerordentliche Mitglieder.

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder Koch, Köchin, Küchenkonditor oder Küchenmetzger mit abgeschlossener Berufsausbildung werden, vorausgesetzt er/sie besitzt die ordentliche Mitgliedschaft im Verband der Köche Deutschlands e.V.

Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen, in besonderen Fällen auch durch einstimmigen Beschluss des Gesamtvorstandes ernannt. Voraussetzung dafür ist, dass er/sie nach mindestens fünfjähriger Vereins- und Verbandsmitgliedschaft besondere Verdienste und/oder den Verband erworben hat.

Auszubildende des Kochberufs, die ihre Probezeit vollendet haben und einen gültigen Ausbildungsvertrag vorweisen können, werden als Mitglied im Ausbildungsverhältnis aufgenommen. Stimmberechtigt sind Mitglieder im Ausbildungsverhältnis erst nach dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für Volljährigkeit. Sie sind nur für ein Amt innerhalb der Jugendgruppe wählbar. Nach bestandener Gehilfenprüfung erwerben sie ohne weiteres die ordentliche Mitgliedschaft des Vereins und des Verbandes mit allen Rechten und Pflichten


Außerordentliche Mitglieder können Personen, Firmen oder Körperschaften und Unternehmen werden, die gemeinsame Interessen mit dem Verein haben und gewillt sind, den Verein und die Vereinsarbeit uneigennützig zu unterstützen und zu fördern. Sie haben einen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe und Entrichtungszeitraum jeweils vom Vorstand festgelegt wird.

Die ordentlichen Mitglieder, Mitglieder im Ausbildungsverhältnis, die außerordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder können an allen Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung teilnehmen.

Über die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.


§ 4 Rechte der Mitglieder


Die Mitglieder haben nach Erfüllung ihrer Pflichten das Recht auf Teilnahme an den Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereins und des Verbandes.


§ 5 Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Zweck und die Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren und das Image des durch den Verein vertretenen Berufsstandes in der Öffentlichkeit im Positiven zu fördern.
Die Mitglieder haben die Pflicht, ihren Beitrag gemäß Satzung dem Verein rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Ein Mitglied, das mit seinen Mitgliedsbeiträgen mehr als zwei Jahre im Rückstand ist, kann ausgeschlossen werden.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Wohnungs- oder Ortswechsel dem Vereinsvorstand schriftlich mitzuteilen.
Falls der Verband der Köche Deutschlands e.V. (VKD) eine Satzungsänderung dahingehend vornimmt, dass der Beitrag für die nach geordneten Zweigvereine
direkt an den VKD zu leisten ist, kann auf Beschluss des Vorstandes dieser Zahlungsweg auch für die Mitglieder verbindlich erklärt werden.
Des Weiteren kann in diesem Fall durch Vorstandsbeschluss die Beitragshöhe, die auch vom VKD festgelegt wird, für verbindlich  erklärt werden.
Die Erhebung etwaiger zusätzlicher Beiträge bleibt der Generalversammlung vorbehalten.


§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft


1.    Die Mitgliedschaft endet durch

a)    Austritt
b)    Tod
c)    Ausschluss

2.    Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs und erst nach Ablauf einer Kündigungsfrist von (6) Monaten möglich.
       Die Kündigung muss somit spätestens bis zum 30 Juni eines Jahres mittels eingeschriebenen Briefes an die Verbandsgeschäftsstelle des VKD erfolgen.
       Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

3.    Die Mitgliedschaft kann bei grober Verletzung der Pflichten oder erheblicher Schädigung des Ansehens des Vereins durch Ausschluss erfolgen, die der
       Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschließen muss.

4.    Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch „Eingeschriebenem Brief“ bekannt zu geben. Das Recht des Einspruchs steht dem
       Betroffenen zu, innerhalb von 2 Wochen.

5.    Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer First von 2 Wochen nach Zugang der
       Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand per eingeschriebenem Brief schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied
       Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit über den
       Ausschließungsbeschluss. Eine erneute Berufung ist nicht statthaft, es sei denn, Formfehler seitens des Vorstandes sind nachzuweisen.

6.    Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden,
       der Ausschluss sei unrechtmäßig.

7.    Mit Beendigung der Mitgliedschaft – gleich welcher Art – erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des
       Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Sacheinlagen ist ausgeschlossen, es sei denn, es bestehen besondere Verträge.


§ 7 Beiträge


Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages und der Entrichtungszeitraum ist von der Generalversammlung zu beschließen.

Der Zahlungstermin ist das erste Quartal des Geschäftsjahres.

Zahlungsverzug schließt die satzungsmäßigen Rechte für die Dauer des Verzuges aus. Erst mit Erfüllung der gesamten Schlussverpflichtung treten die satzungsmäßigen Rechte wieder in Kraft.

Mitglieder, die im laufenden Geschäftsjahr neu in den Verein eintreten, haben den anteiligen Betrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

Über Beitragshöhe, Beitragsbefreiung oder Zahlungsform kann nur die Generalversammlung beschließen. Eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder reicht aus.

Die Beitragshöhe und der Einrichtungszeitraum für außerordentliche Mitglieder werden vom Gesamtvorstand festgelegt.

Ehrenmitglieder und Mitglieder im Ausbildungsverhältnis sind beitragsfrei.


§ 8 Satzung und Satzungsänderung


Die Satzung des Vereins muss beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden.

Eine Satzungsänderung kann nur durch die Generalversammlung beschlossne werden.

Der Beschluss einer Satzungsänderung darf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Stimmberechtigung ist im Protokoll festzuhalten und außer vom Wahlleiter auch vom Vorstand und mindestens fünf (5) nicht zum Vorstand gehörenden Mitgliedern zu unterzeichnen.

Anträge zur Satzungsänderung müssen dem Vorstand spätestens acht (8) Wochen vor der Generalversammlung schriftlich vorgelegt werden. Anträge des Vorstandes sind gleichgestellt.

Die Punkte einer beantragten Satzungsänderung sind allen Mitgliedern in dem Einladungsschreiben der Generalversammlung vier (4) Wochen vorher mitzuteilen. Dabei ist die alte Form und die beabsichtigte Änderung, möglichst mit Begründung, den Mitgliedern bekannt zu geben.

Wird ein Punkt der Satzung geändert, gestrichen, ergänzt oder sonst wie verändert, hat der Vorstand dies dem zuständigen Amtsgericht umgehend anzuzeigen.

Jedem Mitglied nach den Bestimmungen der Satzung ist die gültige und eingetragene Satzung auszuhändigen. Bei späteren Satzungsänderungen genügt es den Mitgliedern, die im Besitz einer Satzung sind, einen Nachtrag auszuhändigen. Das Mitglied selbst hat die Pflicht, sich um diesen Nachtrag zu kümmern. Versäumt es diesen Nachtrag, kann es sich nicht darauf berufen, von einer erfolgten Änderung keine Kenntnis erhalten zu haben. Der Vorstand hat entsprechende Unterlagen bereitzuhalten.

Anträge zur Satzung und zur Satzungsänderung können nur von Mitgliedern, die ihre satzungsmäßigen Pflichten erfüllt haben, gestellt werden.

Mit Eintritt in den Verein wird die Satzung in der gültigen Form anerkannt. Sie muss dem Antragsteller unverzüglich ausgehändigt werden.



§ 9 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

die Generalversammlung
der Vorstand
erweiterter Vorstand
der Revisionsausschuss

Den Vereinsorganen obliegt Führung, Leitung und Kontrolle des Vereins.

§ 10 Generalversammlung


Eine Generalversammlung muss mindestens alle zwei (2) Jahre stattfinden.

Zur Generalversammlung sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit mindestens vierwöchiger Frist schriftlich einzuladen.

Der Vorstand kann bei besonderen Anlässen eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Es reicht in diesem Fall eine zweiwöchige Frist für die schriftliche Einladung. In der Einladung ist ausdrücklich auf die Besonderheit der außerordentlichen Generalversammlung hinzuweisen. Die Gründe dafür sind in der Einladung bekannt zu geben.

Stimmberechtigt sind alle zum Zeitpunkt der Generalversammlung volljährigen  Mitglieder. Stimmberechtigungen sind schriftlich übertragbar, jedoch darf ein Bevollmächtigter nicht mehr als drei Stimmübertragungen erhalten.

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese besondere Beschlussfähigkeit ist in der Einladung zur zweiten Versammlung ausdrücklich hinzuweisen.

Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom ersten oder zweiten Vorsitzenden, dem Protokollführer und bei Vorstandswahlen auch zusätzlich noch vom Wahlleiter zu unterzeichnen.

Der Protokollführer wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung bestimmt.

§ 11 Aufgaben der Generalversammlung


Die Wahl des Vorstandes.

Die Wahl des Revisionsausschusses:
Der Ausschuss muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Diese haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Bei jeder Generalversammlung muss der Revisionsausschuss einen Bericht über die erfolgten Prüfungen abgeben.

Entgegennahme der einzelnen Vorstands- und Ausschussberichte.

Erteilung der Entlastung.

Ernennung oder Bestätigung der auf satzungsgemäßen Antrag vorgeschlagenen Ehrenmitglieder.

Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

Beschlussfassung über alle rechtzeitig eingereichten Anträge.

Beschlussfassung über alle sonstigen vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten.

Beschlussfassung über eine eventuelle Auflösung des Vereins.


§ 12 Beschlussfassung der Generalversammlung


Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der erste Vorsitzende. Bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende. Bei der Verhinderung beider, ein vom ersten Vorstand bestimmter Stellvertreter. Bei einer Vorstandswahl übernimmt der Wahlleiter den Vorsitz, bis einer neuer Vorstand gewählt oder der alte in seinem Amt bestätigt wurde.

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Mehrheit vor.

Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen, die Satzung oder die Stimmberechtigten der Generalversammlung eine andere Abstimmungsart vorschreiben oder verlangen.

§ 13 Der Vorstand


Der Vorstand besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem 1. Kassierer
dem 2. Kassierer
dem 1. Schriftführer
dem 2. Schriftführer
dem Jugendwart (Leiter der Jugendgruppe)

sowie aus den Beisitzern für verschiedene Sachgebiete, deren Zahl und Aufgabe vom Vorstand festgelegt werden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten und zweiten Vorsitzenden gemeinsam vertreten.                 
        
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mehr als 2.500,- € belasten, ist sowohl der erste als auch der zweite Vorsitzende bevollmächtigt. Voraussetzung dafür ist, dass ein protokollierter Vorstandsbeschluss mit Zwei-Drittel-Mehrheit vorliegt. Die Vollmacht des zweiten Vorsitzenden gilt im Innen- und Außenverhältnis, jedoch nur für den Fall der Verhinderung des ersten Vorsitzenden oder bei Beauftragung durch den ersten Vorsitzenden.

Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 2.500,-€ belasten oder außerhalb der üblicherweise zu führenden Vereinsgeschäfte liegen, bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine nachträgliche Zustimmung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Für den Abschluss von Dienstverträgen ist die Zustimmung der Generalversammlung erforderlich.

Der (die) Kassierer verwalten die Vereinskasse und das Vereinsvermögen und führen Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Die Übergabe an ein Kreditinstitut das Vereingeschäfte gegen Gebühr übernimmt, ist zulässig. Voraussetzung dafür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung. Die einfache Stimmenmehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder reicht aus.

Der Vereinsvorstand ist verpflichtet, an den Generalversammlungen des Verbandes der Köche Deutschlands e.V. mit allen seinen möglichen Delegierten teilzunehmen. Bei Verhinderung sind Ersatzdelegierte zu bestimmen. Eine Stimmenübertragung an einen anderen Zweigverein ist möglich, sofern dieser bereit ist, die Interessen des beauftragten Vereins wahrzunehmen.

Der Vereinsvorstand ist verpflichtet, mit seinen Delegierten an den Tagungen der zuständigen Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen. Bei Verhinderung sind Ersatzleute zu stellen.

§ 14 Vorstandswahlen


Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von zwei (2) Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gewählt.

Die Wahl des ersten und des zweiten Vorstandes erfolgt mittels Stimmzettel in geheimer Wahl.

Die weiteren Vorstandsmitglieder können durch Akklamation gewählt werden. Stehen mehrere Bewerber zur Wahl, erfolgt die Stimmabgabe geheim, mittels Stimmzettel.

Fällt ein Vorstandsmitglied aus, so stellt der Vorstand einen Ersatzmann bis zur nächsten Generalversammlung, die zum nächstmöglichen Termin unter Berücksichtigung der Satzungsbestimmungen einberufen werden muss.

Bei einer Vorstandswahl sind immer ein Wahlleiter und ein Protokollführer zu benennen, die keine Funktion im Vereinsvorstand haben.

Über die Vorstandswahl ist immer ein Wahlprotokoll zu führen, das auf der nächsten Vereinsversammlung nach der Generalversammlung verlesen werden muss.

Kandidaten für die Vorstandschaft sollten in der Einladung zur Generalversammlung namentlich genannt werden. § 15 Vorstandssitzungen

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorstand einberufen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf (5) Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Bei Beschlussunfähigkeit muss der erste Vorsitzende (bzw. der zweite Vorsitzende) binnen drei (3) Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Der Vorstand ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.


Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmmehrheit der Erschienen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei Verhinderung des zweiten Vorsitzenden.

In besonderen Notfällen können mindestens fünf (5) Vorstandsmitglieder eine außerordentliche Vorstandssitzung einberufen.

Von jeder Vorstandssitzung ist ein Kurzprotokoll anzufertigen, das allen Vorstandsmitgliedern zugeleitet werden muss.

§ 16 Vereinsvermögen


Die Vereinsgelder sind bei einem Geldinstitut mündelsicher anzulegen.

Die Gelder sind zweckgebunden.

§ 17 Regelungen für den Streitfall


Bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern innerhalb des Vereins tritt der Vorstand zusammen. Die streitenden Parteien sind zu dieser Sitzung zu laden. Jede Partei kann eine weitere Person, die Mitglied eines Zweigvereins oder des Verbandes der Köche Deutschlands e.V. ist, zu diesen Sitzungen laden lassen.

Den Parteien steht das Recht zu, sich an den Verband der Köche Deutschlands e.V. zu wenden, wenn eine Einigung nicht erzielt werden kann. Die Entscheidung des VKD ist dann endgültig und kann nicht mehr angefochten werden, es sei denn, es bestehen Versäumnisse in Form und Reihenfolge der Abwicklung.

§ 18 Auflösung


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, der Sterbegeldeinrichtung des VKD für den Fall zu, dass der Verband der Köche Deutschlands bis zu diesem Zeitpunkt als gemeinnützig anerkannt ist. Sollte das nicht der Fall sein, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Frankfurt mit der Auflage, dies im Sinne der satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden, insbesondere aber zu sozialen Zwecken.

Bei Auflösung des Vereins zum Zwecke einer Fusion geht das Vermögen des Vereins an den Nachfolgeverein über.

Vor einer eventuellen Auflösung ist in jedem Fall der Vorstand des VKD zu hören.

Eine Auflösung des Vereins, gleich aus welchen Gründen, ohne vorherigen Versucht, diese Auflösung abzuwenden, ist nicht statthaft.

Vor jeder eventuellen Auflösung ist eine Generalversammlung einzuberufen. Zu dieser Generalversammlung ist ein Vertreter des VKD zu laden.

Nur die Generalversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. Für eine evtl. Auflösung ist eine Stimmenmehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nötig.

Die Protokolle über eine evtl. Auflösung sind an den  VKD zu senden, vorausgesetzt, es gibt keinen Nachfolgeverein.


Frankfurt am Main, September 2008